Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für Feuerwerkswettbewerbe
BFH 5.6.2014, IV R 43/11Die Klägerin veranstaltet jährlich einen internationalen Feuerwerkswettbewerb. Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Diese Vorführungen setzen sich jeweils aus einem "Pflichtteil" und einer "Kür" zusammen. Der "Pflichtteil" besteht aus einem 1,5-minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe, sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die "Kür" umfasst jeweils ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die künstlerische und technische Ausführung.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterlägen und setzte ab dem Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 die Umsatzsteuer entsprechend fest. Das FG gab der gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide gerichteten Klage statt. Die Revision der Finanzbehörde blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die von der Klägerin für ihre Feuerwerksveranstaltungen vereinnahmten Eintrittsgelder unterlagen nicht dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG, sondern dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Unionsrechtliche Grundlage dafür ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.
Der BFH versteht unter Theatervorführungen nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen. Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG sein kann.
Infolgedessen war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin durchgeführte Feuerwerksveranstaltung eine Darbietung künstlerischer Leistungen ist, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtkunstwerks besteht, deren künstlerischer Charakter von der jeweils individuellen Choreographie des Feuerwerks und dazu passend abgespielter Musik geprägt wird. Ferner hatte das FG richtigerweise hervorgehoben, dass das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität ist. Insgesamt handelt es sich somit um eine Veranstaltung, die sich teilweise aus Theaterelementen und teilweise aus konzertähnlichen Elementen zusammensetzt und damit einer "Unterhaltungsshow" vergleichbar ist.
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