08.06.2017

Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 19.1. 2017 - VI R 75/14 hat der BFH unter Änderung seiner langjährigen, die bisherige Verwaltungspraxis bestätigende Rechtsauffassung entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 S. 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt der neuen BFH-Rechtsprechung.

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Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Abs. 3 S. 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird nun bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden.
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