Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 Bewertungsgesetz (BewG)
BMF-Schreiben
IV C 7 -S 3225/20/10001 :003
DOK 2022/0151397
§ 190 Absatz 2 Satz 4 BewG
Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2021; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.
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DOK 2022/0151397
§ 190 Absatz 2 Satz 4 BewG
Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2021; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) |
|
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG |
Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
141,0 |
142,0 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.