Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF-SchreibenBewG §190 Abs. 2 Satz 4
Bezugnehmend auf § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG hat die Finanzverwaltung die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. 1. 2019 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2018; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 122,0
Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG= Wert 122,7
Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.