Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.1.2020 - IV C 7 -S 3225/20/10001 :001, DOK 2020/0081938
BewG § 190 Abs. 2 Satz 4
Die Bekanntmachung basiert auf § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG. Sie betrifft die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2019; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sind.
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BewG § 190 Abs. 2 Satz 4
Die Bekanntmachung basiert auf § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG. Sie betrifft die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2019; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sind.
- Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
- Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG 127,2
- Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG 128,1
Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II. BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.