Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF-Schreiben
BMF v. 18.1.2021 - IV C 7 - S 3225/20/10001 :002, DOK 2021/0050425
BewG § 190
Auf der Grundlage von § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG hat das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gemacht, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2021 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2020; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
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BewG § 190
Auf der Grundlage von § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG hat das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gemacht, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2021 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2020; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = 129,2
Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = 130,1
Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.