Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.5.2020 - IV A 4 - S 0316/19/10003:004//IV A 3 - S 0062/20/10001:001, DOK 2020/0316963
AO §§ 30, 31, 88, 138a, 146, 146a, 147, 364a, 365
Die Regelungen zu §§ 30, 31 AO wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V) angepasst.
In den Regelungen zu § 88 AO Nr. 4, § 364a AO Nr. 1 und § 365 AO Nr. 1 wird nun zusätzlich auf das BMF - Schreiben v. 15.4.2019 - IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl. I2019, 447 (Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers bei tatsächlicher Verständigung) verwiesen.
In den Anweisungen zu § 138a AO wurde Absatz 2 zu den Datenquellen wie folgt gefasst:
"Das berichtende Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden Unternehmen ist es freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden."
Die Anweisungen zu §§ 146, 146a und 147 AO wurden im Hinblick auf das BMF - Schreiben v. 28.11.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, BStBl. I 2019, 1269 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aktualisiert.
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AO §§ 30, 31, 88, 138a, 146, 146a, 147, 364a, 365
Die Regelungen zu §§ 30, 31 AO wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V) angepasst.
In den Regelungen zu § 88 AO Nr. 4, § 364a AO Nr. 1 und § 365 AO Nr. 1 wird nun zusätzlich auf das BMF - Schreiben v. 15.4.2019 - IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl. I2019, 447 (Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers bei tatsächlicher Verständigung) verwiesen.
In den Anweisungen zu § 138a AO wurde Absatz 2 zu den Datenquellen wie folgt gefasst:
"Das berichtende Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden Unternehmen ist es freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden."
Die Anweisungen zu §§ 146, 146a und 147 AO wurden im Hinblick auf das BMF - Schreiben v. 28.11.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, BStBl. I 2019, 1269 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aktualisiert.