18.01.2018

Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses aufgrund datenschutzrechtlicher Neuregelungen

Mit BMF-Schreiben v. 12.1.2018 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des AO-Anwendungserlasses zum Steuergeheimnis an di ab 25.5.2018 geltenden gesetzlichen Neuregelungen angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.1.2018 - IV A 3 - S 0062/18/10001, DOK 2018/0001329

AO § 30

Ab dem 25.5.2018 ist in allen Mitgliedstaaten der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl EU 2016 Nr. L 119 S. 1; ABl EU 2016 Nr. L 314 S. 72) als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Die Regelungen gelten sowohl für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten als auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Gesetzgeber hat die AO durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBL. I 2017, 2541) an die DSGVO angepasst und insbesondere um Regelungen zur bereichsspezifischen Beschränkung der Betroffenenrechte ergänzt.

Dabei wurden die bisherigen Regularien begrifflich angepasst, indem z.B. der bisher verwandte Begriff "Verhältnisse" durch den Begriff "personenbezogene Daten" ersetzt wurde. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind nunmehr "geschützte Daten". Geschützte Daten werden offenbart, wenn ein Dritter sie abruft oder zur Kenntnis nimmt, unbefugtes Offenbaren wie bisher sanktioniert. Ausdrücklich zulässig ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c  und Abs. 10 i.Verb. mit § 29c AO). Erweitert wurde die mögliche befugte Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Der Datenabgleich zwischen Finanzbehörden regelt § 30 Abs. 8 AO, § 30 Abs. 11 AO enthält eine entsprechende Verwendungsbeschränkung für den Empfänger geschützter Daten.

Die vollständige Neufassung des Anwendungserlasses zu § 30 AO berücksichtigt die vorgenommenen Gesetzesänderungen und verweist auf die entsprechenden, der nationalen gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Regelungen der DSGVO.

BMF online
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