27.02.2018

Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen bei Änderung einer von Anfang an rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzung

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; dieser verdrängt eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Festsetzung von Zinsen, nicht.

FG Baden-Württemberg 17.1.2018, 12 K 2324/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden, um diese (steuerfreie) zu veräußern oder vermieten. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei.

Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Ablehnung der Zinsfestsetzung ist rechtswidrig.

Das Finanzamt hat eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung führte zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor. Auch kommt es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdrängt eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Festsetzung von Zinsen, nicht. Die Klägerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wendet sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stellt dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpft sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 5 vom 15.2.2018
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