Erste Tätigkeitsstätte: Einordnung eines in Vollzeit absolvierten Fortbildungslehrgangs am Ort der Bildungseinrichtung
BFH v. 14.5.2020 - VI R 24/18
Der Sachverhalt:
Der ledige Kläger ist (gelernter) Behälter- und Apparatebauer. Im Streitjahr 2014 hatte er einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht. Zu dieser Zeit stand er nicht in einem Arbeitsverhältnis.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u.a. Kosten für eine Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung allerdings nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt handelte es sich im Hinblick auf den Schweißtechnikerlehrgang um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren deshalb nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (O,30 €/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist dabei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlangt nämlich keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Der Auszubildende/Studierende wird mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
BFH PM Nr. 39 vom 8.10.2020
Der ledige Kläger ist (gelernter) Behälter- und Apparatebauer. Im Streitjahr 2014 hatte er einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht. Zu dieser Zeit stand er nicht in einem Arbeitsverhältnis.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u.a. Kosten für eine Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung allerdings nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt handelte es sich im Hinblick auf den Schweißtechnikerlehrgang um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren deshalb nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (O,30 €/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist dabei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlangt nämlich keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Der Auszubildende/Studierende wird mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.