02.11.2017

Ertragsteuerliche Behandlung des Weinbaus

Abgrenzung der land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus - Ertragsteuerliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt - und nebenbetrieben

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 19.10.2017 - IV C 7 - S 2233/17/10002, DOK 2017/0667881

EStG §§ 13, 13a, 15

Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung im Bereich des Hauptbetriebs. Werden dagegen fremderzeugte Trauben, Most, Traubensaft und Wein zugekauft, be- und verarbeitet und veräußert, führt dies zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben v. 19.10.2017 im Einzelnen dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen noch von eigenen Erzeugnissen ausgegangen werden kann, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn fremde Erzeugnisse überwiegen und welche Abgrenzungsfragen sich im Bereich eines Nebenbetriebs ergeben.
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