Ertragsteuerliche Behandlung des Weinbaus
BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 19.10.2017 - IV C 7 - S 2233/17/10002, DOK 2017/0667881
EStG §§ 13, 13a, 15
Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung im Bereich des Hauptbetriebs. Werden dagegen fremderzeugte Trauben, Most, Traubensaft und Wein zugekauft, be- und verarbeitet und veräußert, führt dies zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben v. 19.10.2017 im Einzelnen dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen noch von eigenen Erzeugnissen ausgegangen werden kann, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn fremde Erzeugnisse überwiegen und welche Abgrenzungsfragen sich im Bereich eines Nebenbetriebs ergeben.
BMF online
EStG §§ 13, 13a, 15
Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung im Bereich des Hauptbetriebs. Werden dagegen fremderzeugte Trauben, Most, Traubensaft und Wein zugekauft, be- und verarbeitet und veräußert, führt dies zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben v. 19.10.2017 im Einzelnen dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen noch von eigenen Erzeugnissen ausgegangen werden kann, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn fremde Erzeugnisse überwiegen und welche Abgrenzungsfragen sich im Bereich eines Nebenbetriebs ergeben.