Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.12.2023 - IV D 1 - S 0202/22/10001 :001, DOK 2023/0666911
AO § 80a
Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert. Die Neufassung des als Anlage 1 abgedruckten amtlichen Musters ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen.
Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (als Anlage 2 abgedruckt).
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage der hierzu ergangenen BMF-Schreiben erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß § 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach § 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermittlung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanzverwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.
Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.
BMF online
AO § 80a
Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert. Die Neufassung des als Anlage 1 abgedruckten amtlichen Musters ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen.
Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (als Anlage 2 abgedruckt).
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage der hierzu ergangenen BMF-Schreiben erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß § 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach § 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermittlung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanzverwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.
Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.