Erweiterung des Anwendungsbereichs der mit der Schweiz getroffenen Konsultationsvereinbarung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.5.2021 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05, DOK 021/0521374
DBA Schweiz
Die erneute Erweiterung der Konsultationsvereinbarung betrifft folgende Punkte:
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DBA Schweiz
Die erneute Erweiterung der Konsultationsvereinbarung betrifft folgende Punkte:
- Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
- Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
- Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 wird folgende Textziffer 7 angefügt:
"Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird."