Erzbistum Köln muss Steuermittelverwendung nicht offenlegen
VG Köln v. 13.6.2019 - 6 K 1988/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPrG NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
Das VG wies die Klage ab. Die Berufung zum OVG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Erzbistum ist keine Behörde i.S.d. Presserechts. Maßgeblich hierfür ist, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden. Derartiges hoheitliches Handeln liegt etwa bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon ist jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfällt dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehört damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.
VG Köln PM vom 13.6.2019
Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPrG NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
Das VG wies die Klage ab. Die Berufung zum OVG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Erzbistum ist keine Behörde i.S.d. Presserechts. Maßgeblich hierfür ist, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden. Derartiges hoheitliches Handeln liegt etwa bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon ist jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfällt dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehört damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.