02.11.2015

Escape-Klausel: Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Berechnung des geldwerten Vorteils mit der sog. Escape-Klausel bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung befasst.

FG Düsseldorf 23.3.2015, 15 K 296/15 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Dabei versteuerte er den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1-Prozent-Regelung, mtl. als geldwerten Vorteil.

Im Rahmen der Veranlagung machte der Kläger geltend, den geldwerten Vorteil nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage einer individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten zu bemessen; hiernach ergab sich ein Nutzungswert von rd. 3.000 €. Der Kläger begehrte den Ansatz dieses Betrages abzgl. des bisher zugrunde gelegten geldwerten Vorteils von rd. 6.400 € abzgl. seiner Zuzahlung zur Leasingrate von rd. 3.200 € (mithin Korrekturbetrag von insgesamt rd. 6.600 €).

Das Finanzamt setzte dagegen einen Korrekturbetrag von lediglich rd. 3.400 € an (3.000 € abzgl. 6.400 €); die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1-Prozent-Methode mindernd in Ansatz gelangt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen.

Der geldwerte Vorteil des Klägers ist nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen, hier mtl. 3.000 €. Um die bisherige Besteuerung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber nach der sog. 1-Prozent-Regelung (§§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu korrigieren, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Der Kläger macht zudem zu Recht geltend, seine Zuzahlung zur Leasingrate von mtl. 3.200 € sei als Teil seiner Aufwendungen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Indes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.600 € um die Leasingzuzahlung des Klägers gemindert war.

Die Berechnung des Nutzungswertes nach der sog. 1-Prozent-Regelung bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber ist ausweislich der Gehaltsabrechnungen erfolgt, insgesamt 6.400 €. Diese Beträge sind im Ausgangspunkt berechnet worden mit 1 Prozent des Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs; als Zwischenbetrag hätte sich ergeben eine Summe von 8.500 €. Indes hat der Arbeitgeber nicht diesen Betrag als geldwerten Vorteil angesetzt, sondern eine Minderung vorgenommen als einbehaltene pauschale Geldleistungen. Es ergibt sich ein Arbeitslohn von 6.400 €.

Die von den Klägern angeführten "Zuzahlungen Leasingrate" von (Januar bis Dezember) 1.700 € und "Zuzahlungen MwSt Leasingrate" von 1.500 € (insgesamt. 3.200 €), sind, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt, in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.400 € nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1-Prozent-Regelung entfällt umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren; insoweit hat der Kläger keine Aufwendungen getragen bzw. ist von vorneherein nicht belastet worden.

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