EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche "Sanierungsklausel" frei
Die Entscheidung folgt auf Urteile des EuGH (Fälle C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P), der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.
Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.
Zu diesem Themenkomplex hat die EU-Kommission zusätzlich ein Fallregister zur "Sanierungsklausel" erstellt.
Aktuell zum Thema erscheint die 2. Auflage des Handbuchs "Sanierungssteuerrecht" von Eilers/Schwahn.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.
Zu diesem Themenkomplex hat die EU-Kommission zusätzlich ein Fallregister zur "Sanierungsklausel" erstellt.
Aktuell zum Thema erscheint die 2. Auflage des Handbuchs "Sanierungssteuerrecht" von Eilers/Schwahn.