01.09.2017

EuGH-Vorlage: Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

Das FG Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Er hat daher dem EuGH mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

FG Köln 3.8.2017, 15 K 950/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten (belgischen) Einkommensteuerpflicht. Für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen.

Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten. Über die Hälfte der Einkünfte wurden in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der (deutschen) beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen. Dabei versagte das beklagte Finanzamt den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

Das FG setzte das Verfahren aus uns legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Die Entscheidung des Finanzamtes ist zwar nach deutschem Recht zutreffend. Es bestehen jedoch europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher war vorliegend das Verfahren auszusetzen und im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nachzufragen, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Zwar befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher ist der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als "Quellenstaat") ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stehen. Für solche Aufwendungen muss auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall ist insbesondere fraglich, ob die "Pflichtbeiträge" an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stehen.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 1.9.2017
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