EuGH-Vorlage: Richtet sich die Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor nach nationalem Verfahrensrecht?
FG Düsseldorf 16.5.2018, 4 K 2898/16 VZrDie Klägerin erzeugte Isoglucose. Dabei handelt es sich um ein Gemisch aus Trauben- und Fruchtzucker. Die EG-Zuckermarktordnung regelte Produktionsabgaben für die Herstellung von Isoglucose. Die Abgabensätze der Produktionsabgaben wurden durch europäische Verordnungen bestimmt. Dementsprechend gaben die Hersteller von Isoglucose entsprechende Abgabemeldungen beim jeweils zuständigen deutschen Hauptzollamt (HZA) ab. Dabei richtete sich das Verfahren - mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen - nach dem nationalen Marktorganisationsgesetz i.V.m. der AO.
In der Folgezeit hielt der EuGH in mehreren Verfahren Verordnungen über die Bestimmung der Abgabesätze für ungültig, so dass der Rat die Abgabesätze mittels rückwirkend anwendbarer neuer Verordnungen anpassen musste. Eine Änderung der festgesetzten Produktionsabgabe erfolgte in Deutschland jedoch nur, soweit die Festsetzungen nach den Regeln der AO noch nicht verjährt waren. Dementsprechend lehnte das beklagte HZA einen auf eine Ratsverordnung aus dem Jahr 2013 gestützten Antrag der Klägerin auf Erstattung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 ab.
Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich die Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor nach nationalem Verfahrensrecht richtet. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-360/18) führt es das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fort.
Die Gründe:
Zwar entspricht die Ablehnung durch die Beklagte sowohl dem deutschen Recht als auch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Gleichwohl ist die Anwendung deutschen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen zweifelhaft. Denn das HZA hat auf Grund einer im Jahr 2018 erlassenen Ratsverordnung zur nachträglichen Änderung von Abgabensätzen für die Produktionsabgabe u.a. des Zuckerwirtschaftsjahres 1999/2000 der Klägerin die seinerzeit gezahlte Produktionsabgabe teilweise wieder erstattet. Infolgedessen stellt sich die Frage, wie die Ratsverordnung aus dem Jahr 2018 auszulegen ist und ob sie auch für spätere Zuckerwirtschaftsjahre nationales Verfahrensrecht einschränkt.
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