EuGH-Vorlage: Vorsteuerausschluss bei einem zu weniger als 10 Prozent für steuerpflichtige Umsätze genutzten Gegenstand
BFH 16.6.2015, XI R 15/13Dem klagenden Landkreis obliegt im Rahmen der öffentlichen Gewalt u.a. als hoheitliche Aufgabe der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet. Diese Aufgaben erfüllte der Kläger durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Kreisstraßenbetrieb".
Der Kreisstraßenbetrieb war nach seiner Betriebssatzung neben der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben zur Kapazitätsauslastung auch dazu befugt, Leistungen an Dritte zu erbringen, die in gleicher Weise von privaten Bau- oder Landschaftsgestaltungsunternehmen erbracht werden (z.B. Entasten und Fällen von Bäumen, Fräsen von Baumstümpfen, Mäharbeiten, Winterdienst sowie Kehr- und Reparaturarbeiten). Insoweit war der Kläger im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig und erbrachte steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
Im Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) erwarb der Kläger verschiedene Gegenstände (Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile). Diese verwendete er im Wesentlichen für die von ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt als Träger der Straßenbaulast erbrachten Leistungen und zu 2,65 Prozent für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten. Er machte aus der Anschaffung anteilig zu 2,65 Prozent den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt ließ die Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, da die angeschafften Gegenstände nicht gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zu mindestens 10 Prozent für das Unternehmen des Klägers genutzt worden seien.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.
Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 Prozent für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gilt diese Ermächtigung - entsprechend ihrem Wortlaut - nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidungen ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.