21.02.2020

EuGH-Vorlage zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand

Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

BFH v. 15.10.2019 - VII R 23/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Dezember 2015 mit dem Flugzeug in das Zollgebiet der Union eingereist und benutzte den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren". Sie führte sechs Dosen Kaviar (schwarzer Beluga, lateinisch Huso Huso) zu je 50 g mit sich. Das Hauptzollamt beschlagnahmte den Kaviar wegen fehlender Genehmigungen nach § 51 Abs. 2 BNatSchG. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage zum Teil statt.

Das FG urteilte, die Eier des Störs, auch von gezüchteten Exemplaren, würden zwar von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der Fassung nach der Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1.12.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 61/1, nachfolgend als VO Nr. 338/97 bezeichnet) erfasst. Für die Einfuhr des Kaviars sei daher eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die bis jetzt nicht vorliege. Die Klägerin habe jedoch zwei Dosen genehmigungsfrei einführen dürfen, weil sie diese nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden, sondern an ihre Kinder habe verschenken bzw. selbst verbrauchen wollen.

Das Hauptzollamt war der Ansicht, bei einem Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 VO Nr. 865/2006 genannten Menge sei die insgesamt verbrachte Menge Kaviar von Störartigen wegen fehlender Einfuhrgenehmigung zu beschlagnahmen. Abgesehen davon handele es sich auch nicht mehr um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände, wenn der Kaviar als Geschenk für Dritte bestimmt sei. Auf die Revision setzte der BFH das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Gründe:
Nach Auffassung des Senats sind im Streitfall die VO Nr. 338/97 und die VO Nr. 865/2006 (jeweils in der oben genannten Fassung) anzuwenden. Bei der Auslegung dieser Verordnungen bestehen Zweifel, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind.

Dem EuGH werden somit folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

2. Falls diese Frage zu bejahen ist:

Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
 
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