18.07.2014

EuGH-Vorlage: Zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

Der BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Aminosäuremischungen als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung anzusehen sind. Da das Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) in Großbritannien die Mischungen als Arzneiwaren in die Pos. 3003 KN eingereiht hat, ersuchten die Richter nun den EuGH um eine Klärung der Sache.

BFH 26.2.2014, I R 56/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im August 2008 die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) zur Einreihung von Aminosäuremischungen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) beantragt. Sie hielt die Unterposition (Unterpos.) 3003 90 90 KN "Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf - andere" für zutreffend.

Die von der Bundesfinanzdirektion erteilten vZTA reihten die Waren jedoch jeweils in die Unterpos. 2106 90 92 KN ein. Es handele sich um "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend; kein Erzeugnis der Pos. 3003 KN, da es weder zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken i.S.d. Position noch intravenös verabreicht wird".

Die Klägerin hielt dagegen, dass die Aminosäuremischungen zu Produkten verarbeitet würden, die hauptsächlich zur Therapie von Kuhmilchallergie, anderen Nahrungsmittelallergien, Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und zur Prophylaxe verwendet würden und von ihrem Abnehmer für den Einzelverkauf aufgemacht seien. Das FG wies die Klage ab. Die Ware sei nicht in die Position (Pos.) 3003 KN einzureihen, weil sie keine Arzneiware i.S.d. Tarifs sei.

Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Der Senat möchte die Revision der Klägerin eigentlich zurückweisen, weil er die Einreihung der Aminosäuremischungen in die Pos. 2106 KN durch die streitigen vZTA und das diese bestätigende Urteil des FG für zutreffend hält. Da aber das Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) in Großbritannien mit Entscheidung vom 27.9.2013, FTC/61/2012, die nämlichen Mischungen als Arzneiwaren in die Pos. 3003 KN eingereiht hatte, ersuchte er den EuGH um eine Klärung, welche Einreihung zutreffend ist.

Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (in Verbindung mit Kohlehydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i.S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur?

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte:

2. Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?

Linkhinweis:

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