22.06.2020

EuGH-Vorlage zur Organschaft

Der BFH hat die Frage der bislang maßgebenden Besteuerungsgrundsätze bei Vorliegen einer Organschaft dem EuGH zur Prüfung hinsichtlich der Europarechtskompatibilität der Regelungen vorgelegt.

BFH v. 7.5.2020 - V R 40/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts. Sie ist Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich Universitätsmedizin unterhält. Die Klägerin ist Steuerpflichtige i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und erbringt Dienstleistungen gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Zugleich nimmt die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts (Einrichtung des öffentlichen Rechts) hoheitliche Aufgaben wahr, für die sie gem. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtige gilt. Die Klägerin ist entsprechend einer verbindlichen Auskunft, die das Finanzamt gem. § 89 Abs. 2 AO erteilt hat, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin der U-GmbH.

Die U-GmbH erbrachte für die Klägerin Reinigungs-, Hygiene- und Wäschereileistungen sowie Patiententransportdienstleistungen. Die Reinigungsleistungen erbrachte die U-GmbH in den Räumen der Klägerin. Sie umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin, zu dem neben Patientenzimmern, Fluren, Operationssälen auch Hörsäle und Labore gehören. Während der eigentliche Krankenhausbereich der Versorgung der Patienten dient und damit dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin zuzuordnen ist, in dem sie als Steuerpflichtige handelt, werden die Hörsäle, Labore und andere Räume für die Ausbildung der Studierenden und damit für den hoheitlichen Bereich der Klägerin genutzt, für den sie nicht als Steuerpflichtige gilt. Der Anteil des hoheitlichen Bereichs der zu reinigenden Fläche betrug 7,6 % der Gesamtfläche. Die U-GmbH erhielt für ihre Dienstleistungen von der Klägerin im Streitjahr (2005) eine Vergütung von insgesamt rd. 76.000 €.

Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handelt, für das nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und dementsprechend nur ein Umsatzsteuerbescheid zu erteilen sei. Es sah dabei die von der U-GmbH für den Hoheitsbereich erbrachten Reinigungsleistungen als innerhalb der zwischen der Klägerin und der U-GmbH bestehenden Organschaft erbracht an. Die Reinigungsleistungen dienten einer unternehmensfremden Tätigkeit und lösten eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG) bei der Klägerin aus. Da die Gesamtvergütung für die von der U-GmbH an die Klägerin erbrachten Reinigungsleistungen im Streitjahr 76.000 € betrug, ging das Finanzamt unter Berücksichtigung des auf den Hoheitsbereich entfallenden Flächenanteils von 7,6 % davon aus, dass rd. 5.800 € auf die Reinigung der hoheitlich genutzten Flächen entfielen. Abzgl. eines Gewinnzuschlags, den das Finanzamt mit rd. 530 € bezifferte, errechnete es eine Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. rd. 5.300 € und damit eine höhere Umsatzsteuer.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des Finanzamts. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Der BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.9.2014 (C-7/13) zu einer "Mehrwertsteuergruppe" als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen". Hierdurch sind Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts entstanden, die eine Beantwortung der ersten Vorlagefrage im vorliegenden Rechtsstreit durch den EuGH erforderlich machen.

Dem EuGH werden daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben, a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise, b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der Rechtsprechung des EuGH zu den unternehmensfremden Zwecken i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, dass bei einem Steuerpflichtigen, a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt und b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt, die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?
BFH online
Zurück