EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung
Kurzbesprechung
BFH v. 7.5.2020 - V R 16/19
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 1
EGRL 112/2006 Art 63, 112/2006 Art 64 Abs. 1, 112/2006 Art. 90
Der BFH hat dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Das anhängige Verfahren hat der BFH bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 1
EGRL 112/2006 Art 63, 112/2006 Art 64 Abs. 1, 112/2006 Art. 90
Der BFH hat dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Das anhängige Verfahren hat der BFH bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.