14.09.2020

EuGH-Vorlage: Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz

Das FG Köln hat dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

FG Köln v. 25.8.2020 - 8 K 1092/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Hiergegen richtet sich die Klage.

Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 2.8.2018 - V R 6/16) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Das FG bezweifelt, ob dies tatsächlich - wie der BFH meint - nicht gegen den sog. "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das FG den EuGH zur Definition der Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" aufgefordert. Gleichzeitig bittet das FG um eine Konkretisierung der sog. "Kontext-Rechtsprechung" des EuGH sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers".
FG Köln PM vom 4.9.2020
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