26.02.2016

Familiärer Auskunftsanspruch ohne Einräumung eines Umgangsrechts

Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt aber in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt. Dafür genügt es nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

OLG Hamm 24.11.2015, 2 WF 191/15
Der Sachverhalt:
Der 1988 geborene Antragsteller und die 1990 geborene Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer im Juli 2010 geborenen Tochter. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht. Der Vater verlangt von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Er hat eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter macht geltend, dass der Vater auch gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag hält sie für rechtsmissbräuchlich.

Einer seinerzeit einvernehmlichen Regelung der Eltern folgend entschied das AG- Familiengericht-, dass das Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie verwies darauf, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gem. § 1686 BGB sind erfüllt. Der Vater hat ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er hat keine andere Möglichkeit, Informationen über seine Tochter zu erhalten, die die Mutter ohne weiteres geben kann.

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspricht nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führen, genügen nicht. Die verlangte Auskunft kann aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht ist beim Antragsteller nicht auszugehen.

In dem Chat hat der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche hat allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lässt auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeindet oder sich an der Mutter rächen will. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden sind, handelt es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden ist.

Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, steht ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden muss.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 25.2.2016
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