FAQ des BMF zu Corona im Steuerrecht
Betroffenen wird in der aktuellen Krise die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen können sich Betroffen direkt mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen. Für die Stundung der Gewerbesteuer sind die Gemeinde-/Stadtverwaltungen der zuständige Ansprechpartner, im Hinblick auf Versicherungssteuer oder das sog. Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sind Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten.
Die FAQ des BMF sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Das Dokument wird laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst (aktueller Stand 1.4.2020).
Linkhinweis:
BMF PM vom 1.4.2020
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen können sich Betroffen direkt mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen. Für die Stundung der Gewerbesteuer sind die Gemeinde-/Stadtverwaltungen der zuständige Ansprechpartner, im Hinblick auf Versicherungssteuer oder das sog. Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sind Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten.
Die FAQ des BMF sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Das Dokument wird laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst (aktueller Stand 1.4.2020).
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des BMF finden Sie die FAQ hier.