Fehlende gesetzliche Grundlage für erhöhte Jagdsteuer
VG Koblenz 27.10.2016, 5 K 224/16.KODie Klägerin ist Pächterin zweier Jagdbezirke im Bereich des beklagten Rhein-Lahn-Kreises. Mit den angefochtenen Bescheiden zog dieser die Klägerin zu einer Jagdsteuer i.H.v. rd. 1.100 € bzw. 1.400 € heran. Der Steuerbemessung wurde der durchschnittliche Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Bereich des Beklagten zugrunde gelegt. Nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen des Beklagten sei dieser Durchschnittswert der Steuerberechnung zugrunde zu legen, weil die an sich maßgebliche tatsächlich von der Klägerin gezahlte Jahresjagdpacht um mehr als 20 Prozent unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der Vergleichsreviere liege.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Die in Rede stehende Satzungsregelung des Beklagten sei nichtig, weil sie gegen die zugrunde liegende Regelung des Kommunalabgabengesetzes verstoße. Danach dürfe die Jagdsteuer maximal 20 Prozent der Jahresjagdpacht betragen. Diese gesetzliche Vorgabe werde in ihrem Fall überschritten, weil sie durch die vom Beklagten angewandte Satzungsregelung mehr als 20 Prozent der von ihr zu entrichtenden Jagdpacht an Jagdsteuern zahlen müsse.
Das VG gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das OVG zu.
Die Gründe:
Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten sind rechtswidrig, soweit sie den Betrag von rd. 740 € bzw. 920 € übersteigen.
Zwar sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Kommunalabgabengesetz berechtigt, eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts zu erheben. Der Landesgesetzgeber hat jedoch als Steuermaßstab für verpachtete Jagden verbindlich einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht festgelegt, der 20 Prozent nicht übersteigen darf. Von dieser Vorgabe darf der Beklagte in seinen Satzungsregelungen nicht abweichen.
Hat der Gesetzgeber, so wie vorliegend, den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab selbst durch Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Ausnahmen davon, die sich, wie hier, zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Hieran fehlt es jedoch, so dass auch im Falle der Klägerin die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung zugrunde zu legen ist und nicht die durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere.
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