19.05.2017

Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker

Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich.

BFH 8.3.2017, II R 31/15
Der Sachverhalt:
Mit Vertrag von Juli 2010 schenkte die Klägerin einem entfernteren Verwandten (V) verschiedene Vermögenswerte. In dem Vertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. In der Schenkungsteuererklärung wies sie auf die Übernahme der Entrichtung der Schenkungsteuer hin. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen V i.H.v. rd. 83.500 € fest, ohne die von der Klägerin übernommene Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Die festgesetzte Steuer wurde von der Klägerin bezahlt.

Nach einem vorhergehenden Hinweis setzte das Finanzamt im Juli 2012 gegen die Klägerin Schenkungsteuer i.H.v. rd. 108.500 € fest. Es berücksichtigte bei der Steuerberechnung gem. § 10 Abs. 2 ErbStG die Übernahme der Entrichtung der Schenkungsteuer durch die Klägerin. In dem mit "Abrechnung und Zahlungsaufforderung" überschriebenen Teil des Schenkungsteuerbescheids wurde die Zahlungsaufforderung auf den Unterschiedsbetrag zwischen der gegen V festgesetzten und der nunmehr festgesetzten Steuer i.H.v. rd. 25.000 € beschränkt.

Das FG setzte die Schenkungsteuer auf rd. 25.000 € herab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Tenor der Vorentscheidung ist wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 107 FGO dahingehend zu korrigieren, dass als Datum des gegen die Klägerin erlassenen Schenkungsteuerbescheids der 27.7.2012 bezeichnet wird. Das FG gab im Tenor des angefochtenen Urteils als Datum dieses Bescheids unzutreffend den 27.2.2012 an, wohingegen es im Tatbestand der Vorentscheidung zutreffend den 27.7.2012 bezeichnete. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 107 FGO liegt demnach vor. Eine Berichtigung im Revisionsverfahren ist möglich.

Im Übrigen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 27.7.2012 dem Grunde nach rechtmäßig war. Das Finanzamt durfte die Klägerin der Höhe nach für die Differenz der entstandenen zu der gegen V festgesetzten und durch die Klägerin entrichteten Schenkungsteuer in Anspruch nehmen. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG schulden sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen den Beschenkten fest, braucht es dies im Regelfall nicht zu begründen, weil eine Begründung zum Verständnis des Steuerbescheids nicht erforderlich ist. Dem Wesen der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer entsprechend ist das Finanzamt nämlich grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Steuer an den Beschenkten zu halten.

Anders verhält es sich, wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt ist. Dies ändert zwar nichts daran, dass auch der Beschenkte Steuerschuldner ist; denn die an einer Schenkung Beteiligten können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über die gesetzlich geregelte Steuerschuldnerschaft disponieren. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten bedarf in einem solchen Fall aber regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen.

Hat die Finanzbehörde trotz der Selbstverpflichtung des Schenkers einen Steuerbescheid gegen den Beschenkten erlassen, muss der Schenker mit dem Erlass eines Bescheids an ihn selbst rechnen, falls die Steuer dem Beschenkten gegenüber zu niedrig festgesetzt worden ist. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid entspricht einem rechtskräftigen Urteil, welches nur für oder gegen denjenigen Gesamtschuldner wirkt, der es erstritten hat. Der auch im Steuerrecht geltende § 421 BGB setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde gegenüber den Steuerschuldnern ihre Forderung stets in voller Höhe und nicht "scheibchenweise" geltend macht. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder "zu einem Teile" fordern.

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