10.10.2016

Festsetzung von Überschussabgaben gegen Milcherzeuger nach Ende des letzten Milchquotenjahres rechtmäßig

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der EU-Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der EU auf die Erhebung der Überschussabgabe verzichten wollte. Die Verordnungen des Milchquotensystems waren eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden.

FG Hamburg 30.9.2016, 4 K 157/15
Hintergrund:
Die zuständigen Hauptzollämter setzten für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der EU am 31.3.2015 noch Überschussabgaben - sog. Milch- oder Supergaben - von insgesamt mehr als 300 Mio. € fest. Allein beim FG Hamburg sind bisher rd. 200 Klagen diesbezüglich eingegangen.

Der Sachverhalt:
Das vorliegende Musterverfahren betrifft die Klage eines Milcherzeugers. Gegen den Kläger wurde eine Überschussabgabe für das letzte Milchquotenjahr nach Auslaufen der Milchquotenregelung festgesetzt. Das Hauptzollamt begründete dies damit, dass der Kläger mehr Milch geliefert habe, als seine Milchquote erlaubt habe. Der Kläger ist der Ansicht, der Abgabenbescheid sei insbesondere deswegen rechtswidrig, weil er erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen worden sei. Damit habe es für den Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr gegeben.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt durfte gegen den Kläger auch für das letzte Milchquotenjahr nach Auslaufen der Milchquotenregelung eine Überschussabgabe festsetzen.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe verzichten wollte. Die Verordnungen des Milchquotensystems waren eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden ist, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt rechtlich keine Besonderheit dar, sondern ist im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Jeder Milcherzeuger musste damit rechnen, auch nach dem 31.3.2015 zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert.

FG Hamburg NL vom 10.10.2016
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