Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 9.8.2024 - X B 94/23
EStG § 3a Abs 2, EStG § 3 Nr 66 a.F.
FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Streitig war, ob der Gewinn aus einem im Streitjahr 2014 ausgesprochenen Forderungsverzicht eines Gläubigers die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3a EStG erfüllt. Der BFH hat dies im Streitfall verneint. Er wies zunächst grundsätzlich darauf hin, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist.
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind u.a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Dabei wies er darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger i.S. d. § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz hat. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Da die vorstehenden Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, wies der BFH die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 3a Abs 2, EStG § 3 Nr 66 a.F.
FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Streitig war, ob der Gewinn aus einem im Streitjahr 2014 ausgesprochenen Forderungsverzicht eines Gläubigers die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3a EStG erfüllt. Der BFH hat dies im Streitfall verneint. Er wies zunächst grundsätzlich darauf hin, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist.
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind u.a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Dabei wies er darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger i.S. d. § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz hat. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Da die vorstehenden Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, wies der BFH die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.