Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe
FG Düsseldorf v. 23.6.2020 - 6 K 2049/17 KE
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbständiges wirtschaftliches Unternehmen, das seit Jahren Verluste erzielte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust sei. Dies löse - nach Ansicht des Finanzamts - eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die Klägerin war der Ansicht, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich vielmehr um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Es lag gerade keine Einlagenrückgewähr vor. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehlt, wird gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gilt auch für Regiebetriebe.
Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch ist, kann die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Dies muss auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten.
Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt hat auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr soll durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden.
FG Düsseldorf Pressemitteilung vom 6.8.2020
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbständiges wirtschaftliches Unternehmen, das seit Jahren Verluste erzielte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust sei. Dies löse - nach Ansicht des Finanzamts - eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die Klägerin war der Ansicht, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich vielmehr um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Es lag gerade keine Einlagenrückgewähr vor. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehlt, wird gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gilt auch für Regiebetriebe.
Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch ist, kann die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Dies muss auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten.
Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt hat auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr soll durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden.