19.03.2018

Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

Das Finanzamt darf mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen. § 21 Abs. 3 FVG gewährt den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern; daraus folgt die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

FG Düsseldorf 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt ordnete die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt A mitgeteilt habe, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch zu machen. Dadurch erhalte sie die Möglichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten; ggf. müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. III R 9/18 geführt.

Die Gründe:
Die Anordnung der Teilnahme des städtischen Bediensteten an der Betriebsprüfung ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 3 FVG. Danach wird den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt. Daraus folgt die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

Zudem war das Finanzamt für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig. Wie bereits das BVerwG entschieden hat, ordnet die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen an.

Schließlich ist die Teilnahmeanordnung materiell rechtmäßig. Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses steht einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine "Konkurrenzsituation" zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt A gegeben ist, sondern ein staatliches Über-/Unterordnungsverhältnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten wird ausreichend geschützt.

Hintergrund:
Die Entscheidung hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind sog. Gewerbesteuerprüfer einzuschalten.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 19.3.2018
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