15.05.2023

Finanzunternehmen: Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit Eigenhandelsabsicht

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als "innere Tatsache"). Zu prüfen war, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.

FG Düsseldorf v. 20.9.2022 - 6 K 3431/16 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Konzernführungsgesellschaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs in Anteile an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.

Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache. Es sind daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können. Dabei genügt die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichten aber nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht zu überzeugen.

So wurden die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitarbeiterprogrammen und Abfindung von Aktionären) erworben. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG war nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig und erfolgte zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen.

Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds sind die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt: Es liegt schon kein "abgeleiteter" Erwerb - also der Erwerb von einem Dritten - vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt wurden. Zudem war der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs war. Denn die Klägerin investierte einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden war, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands ist eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen.

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FG Düsseldorf NL vom 12.5.2023
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