11.12.2020

Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (UR 2020, 814) hat die Finanzverwaltung die EuGH-Rechtsprechung aus den Jahren 2016 und 2018 zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (eher restriktiv) umgesetzt. Dies hat erhebliche Auswirkungen in Fällen, in denen eine Korrektur erforderlich wird. Grebe/Raudszus erläutern in ihrem Beitrag "Der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG" (UStB 2020, 366) anhand zahlreicher praktischer Beispielsfälle den Anwendungsbereich möglicher Korrekturen sowie die Chancen, aber auch weiterhin bestehenden Risiken im Rahmen der neuen Rechtslage.

Die Rechtsprechungsentwicklung, die zu diesem BMF-Schreiben geführt hat, zeichnet Walkenhorst in UStB 2020, 351 ausführlich nach. Dabei grenzt er insbesondere ab, welche Angaben die ursprüngliche Rechnung auch unter der neuen Rechtslage enthalten muss, um überhaupt berichtigungsfähig zu sein.

Mit dem genannten BMF-Schreiben hat sich auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell 2020/III Rz. 181 ff. umfassend auseinandergesetzt. Dabei werden der neue Abschn. 15.2a Abs. 1a UStAE und der neu gefasste Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE Satz für Satz analysiert und die Auswirkungen der geänderten Rechtsauffassung dargestellt. In Rz. 197 ff. werden erläuternde Anmerkungen zu den einzelnen Änderungen gegeben.

Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2020 (UR 2020, 895) hat die Finanzverwaltung die seit 1.1.2020 geltenden geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erläutert und dabei umfangreiche Änderungen an Abschn. 6a UStAE vorgenommen. Auch dazu bietet Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 6a UStG umfassende Erläuterungen, die inhaltliche Tiefe und stetige Orientierung an den Bedürfnissen des Praktikers verbinden. Dazu gehören etwa die Darstellung der Prüfungsreihenfolge in Rz. 28 oder die umfassenden Ausführungen zum Belegnachweis in Rz. 143 ff.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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