21.02.2017

Firmenwagen: Kein Nutzungsvorteil bei fehlender Befugnis zur Nutzung nach einem Schlaganfall

Die private Nutzung eines Firmenwagens wird für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach der Abrede mit dem Arbeitgeber nicht zur Nutzung befugt ist, nicht besteuert. Dies ist etwa der Fall bei einer ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit (hier: nach einem Schlaganfall).

FG Düsseldorf 24.1.2017, 10 K 1932/16 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als SAP-Berater nichtselbständig tätig. Ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr 2014 nach der sog. 1-Prozent-Regelung mit 433 € mtl. versteuert. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 setzte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn mit den in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Werten an. Diese Werte hatte der Kläger auch selbst erklärt.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können. Am 23.2.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29.7.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Ungeachtet der Erkrankung sei die 1-Prozent-Regelung für das ganze Jahr angewendet worden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin auch kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Der Wagen sei auch nicht von Dritten genutzt worden.

Das Finanzamt folgte dem nicht und machte demgegenüber geltend, dass eine Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bereits dann vorzunehmen sei, wenn eine Nutzungsmöglichkeit bestehe. Darauf, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich genutzt habe, komme es nach neuerer BFH-Rechtsprechung nicht an.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist insoweit rechtswidrig, als für die Monate März bis Juni 2014 ein geldwerter Vorteil i.H.v. 1.732 € (4 x 433 €) für die Überlassung des Firmenwagens als Arbeitslohn erfasst wurde.

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der darin liegende Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, und zwar für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises. Die Vorschrift ist nach ganz herrschender Auffassung dahingehend zu verstehen, dass der Nutzungsvorteil für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen ist. Eine zeitanteilige Aufteilung - etwa weil der Arbeitnehmer den Firmenwagen erst gegen Ende eines Monats zur Verfügung gestellt bekommen hat - findet demnach nicht statt.

Vorliegend ist daher für die Monate Februar und Juli schon deshalb ein Nutzungsvorteil zu erfassen ist, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.2.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.7.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Für die Monate März bis Juni 2014 ist hingegen kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag.

Damit ist jedoch der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen "der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist". Eben so verhält es sich hier. Der Kläger war in Folge des erlittenen Schlaganfalls in den Monaten März bis Juni 2014 nicht befugt, den Firmenwagen zu nutzen. Es lag insoweit der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung vor.

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