05.02.2015

Flugreisesteuer: Beschluss der EU-Kommission zur Rückforderung eines Betrags von 8 € je Fluggast von begünstigen Gesellschaften teilweise nichtig

Das EuG hat den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass Irland von den begünstigten Fluggesellschaften einen Betrag von 8 € je Fluggast zurückfordern muss, teilweise für nichtig erklärt. Die Kommission konnte nicht davon ausgehen, dass der den Fluggesellschaften erwachsene Vorteil in allen Fällen automatisch 8 € je Fluggast betrug.

EuG 5.2.2015, T-473/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Seit dem 30.3.2009 müssen die Fluggesellschaften in Irland "für jeden Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug von einem Flughafen" in Irland eine "air travel tax" (ATT, Fluggast- oder Flugreisesteuer) entrichten. Transfer- und Transitfluggäste sind von der Zahlung dieser Steuer befreit. Bei ihrer Einführung wurde die ATT auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen berechnet und betrug 2 € für Flüge zu Zielflughäfen, die höchstens 300 km vom Flughafen Dublin (Irland) entfernt lagen, und 10 € in allen übrigen Fällen. Infolge einer Untersuchung der Kommission änderten die irischen Behörden zum 1.3.2011 die geltenden Steuersätze ab und führten für alle Abflüge eine einheitliche, entfernungsunabhängige Steuer von 3 € ein.

Im Juli 2009 legte Ryanair bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie mehrere Aspekte der von Irland eingeführten ATT beanstandete. Ryanair trug insbesondere vor, dass die Nichtanwendung der ATT auf Transit- und Transferfluggäste eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten der Fluggesellschaften Aer Lingus und Aer Arann darstelle, weil diese einen relativ hohen Anteil von Fluggästen und Flügen dieser Kategorien verzeichneten. Außerdem mache die pauschale Steuer bei Billigfluggesellschaften einen größeren Anteil des Flugtarifs aus als bei herkömmlichen Fluggesellschaften. Schließlich begünstige der entfernungsabhängige niedrigere Steuersatz Aer Arann, da 50 Prozent der von dieser Gesellschaft beförderten Fluggäste zu Flugzielen reisten, die weniger als 300 km vom Flughafen Dublin entfernt lägen.

Die Kommission stellte mit Beschluss vom 25.7.2012 fest, dass die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes für Kurzstreckenflüge vom 30.3.2009 bis zum 1.3.2011 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Die Anwendung eines solchen Steuersatzes habe nämlich Inlandflüge widerrechtlich gegenüber grenzüberschreitenden Flügen begünstigen können. Die Kommission ordnete daher die Rückforderung dieser Beihilfe von den Begünstigten an, wobei sie feststellte, dass die Beihilfe der Differenz zwischen dem niedrigeren Satz der ATT (2 €) und dem Standardsatz von 10 €, d.h.8 € pro Fluggast, entspreche. Aer Lingus und Ryanair, die zu den Begünstigten der staatlichen Beihilfe gehören, erhoben Klagen gegen diesen Beschluss. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission erstens bei der ATT zu Unrecht den Steuersatz von 10 € als "normalen" Steuersatz angesehen habe, um darzutun, dass die Fluggesellschaften, für die der niedrigere Satz von 2 € gegolten habe, einen selektiven Vorteil erlangt hätten, und zweitens die Rückforderungsentscheidung fehlerhaft sei.

Das EuG gab der Klage im Hinblick auf den Beschluss, der die Rückforderung der Beihilfe in Höhe eines auf 8 € je Fluggast festgelegten Betrags von den Begünstigten betrifft, statt.

Die Gründe:
Die Kommission hat dadurch, dass sie den höheren Steuersatz von 10 € als Referenzsteuersatz angesehen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anwendung verschiedener Steuersätze eine Beihilfe zugunsten der Fluggesellschaften darstellte, für deren Flüge im fraglichen Zeitraum der niedrigere Steuersatz von 2 € galt, keinen Fehler begangen. Allerdings sind der Kommission bei der Festlegung des zurückzufordernden Beihilfebetrags auf 8 € je Fluggast Fehler unterlaufen. Soweit der sich aus der Anwendung dieses reduzierten Steuersatzes ergebende wirtschaftliche Vorteil zumindest teilweise an die Fluggäste weitergegeben werden konnte, durfte die Kommission nämlich nicht davon ausgehen, dass der den Fluggesellschaften erwachsene Vorteil automatisch in allen Fällen 8 € je Fluggast betrug.

Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn die Fluggesellschaften, die die ATT zum reduzierten Satz entrichtet haben, systematisch den Preis ihrer Tickets ohne Steuer um 8 € erhöht hätten. Die Kommission hat insoweit nicht erläutert, weshalb dieser Fall eher die Regel sein sollte als der Fall, dass die Fluggesellschaften den Vorteil an ihre Fluggäste weitergeben. Außerdem hat die Kommission nicht dargetan, inwieweit den Fluggesellschaften, für deren Flüge die ATT zum reduzierten Satz galt, ein Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den beiden ATT-Sätzen erwachsen ist. Die Kommission konnte ferner nicht davon ausgehen, dass der sich aus der Anwendung des reduzierten ATT-Satzes ergebende wirtschaftliche Vorteil in keiner Weise an die Fluggäste weitergegeben wurde.

Zur genauen Quantifizierung des Vorteils, der den Fluggesellschaften, die die ATT zum reduzierten Satz entrichtet haben, wirklich entstanden ist, hätte die Kommission feststellen müssen, inwieweit diese Gesellschaften tatsächlich den sich aus der Anwendung der ATT zum reduzierten Satz ergebenden wirtschaftlichen Vorteil an ihre Fluggäste weitergegeben haben. Sie hätte sich ferner darauf beschränken müssen, die Rückforderung derjenigen Beträge anzuordnen, die tatsächlich diesem Vorteil entsprechen. Für den Fall, dass sich diese Beträge nicht genau bestimmen ließen, hätte die Kommission unter Übermittlung der entsprechenden Angaben die nationalen Behörden mit diesen Aufgaben betrauen können.

Schließlich hat die Kommission nicht dargetan, dass die Rückforderung von 8 € je Fluggast erforderlich war, um den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn für die Flüge, für die der Steuersatz von 2 € je Fluggast galt, eine Steuer von 10 € je Fluggast zu entrichten gewesen wäre. Den Fluggesellschaften ist es nicht möglich, rückwirkend von ihren Kunden die 8 € je Fluggast zu verlangen, die zu erheben gewesen wären. Zudem bestünde sogar die Gefahr, dass die Rückforderung dieses Betrags von den Fluggesellschaften zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen würde, da sie dazu führen könnte, dass von den Fluggesellschaften eine Rückzahlung verlangt wird, die den tatsächlich erlangten Vorteil übersteigt.

Linkhinweis:

  • Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung T-473/12 klicken Sie bitte hier.
  • Für die Entscheidung T-500/12 (in englischer Sprache) klicken Sie bitte hier.
EuG PM Nr. 14 vom 5.2.2015
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