31.08.2012

Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber hat durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf die Rechtsprechungsänderung des BFH reagiert und für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen - u.a. für Bade- oder Heilkuren - sowie medizinische Hilfsmittel ein formalisiertes Nachweisverfahren eingeführt. Die rückwirkende gesetzliche Einführung des formalisierten Nachweises ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

FG Hamburg 27.4.2012, 2 K 19/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist zu 100% schwerbehindert. Sein Hausarzt hatte ihm 2009 eine "offene Bade-Kur" verordnet. Der Kläger beantragte bei seiner Beihilfestelle die Genehmigung dieser Kur. Diese wies ihn darauf hin, dass die Durchführung einer offenen Badekur nicht vorgenehmigungspflichtig sei und eine Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung nicht gewährt werden könne. Lediglich ärztlich verordnete Heilanwendungen und Heilmittel seien beihilfefähig. Der Kläger führte dennoch eine offene Badekur durch.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin waren Fahrtkosten und Kosten für die offene Badekur enthalten. Letztere setzten sich zusammen aus einem Eigenanteil für Therapieaufwendungen, Unterkunftskosten, Verpflegungspauschalen, den Kosten einer Fahrt zum Arzt und den Kosten einer Reiserücktrittsversicherung. Die Badekur sei medizinisch notwendig gewesen, so der Kläger. Die Kosten einer entsprechenden offenen Badekur im Jahr 2007 seien damals vom Finanzamt problemlos akzeptiert worden. Auf die Idee, zusätzlich ein amtsärztliches Attest beizubringen, sei er auf Grund der Erfahrungen in 2007 nicht gekommen.

Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Kosten an. Die Kosten der offenen Badekur seien nicht über die anerkannten Beträge hinaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme sei nicht durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen worden. Der Sachverhalt sei im Jahr 2009 neu zu beurteilen, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass im Veranlagungszeitraum 2007 Kosten für eine offene Badekur anerkannt worden seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zu (Az.: VI R 39/12).

Die Gründe:
Die nicht berücksichtigen Aufwendungen des Klägers stellten keine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG dar.

Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH bislang regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. Daran hält der BFH jedoch seit dem Urteil vom 11.11.2010 (Az.: VI R 17/09), nicht länger fest. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechungsänderung reagiert und für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen - u.a. für Bade- oder Heilkuren - sowie medizinische Hilfsmittel ein formalisiertes Nachweisverfahren eingeführt.

Infolgedessen wurde § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a EStDV dergestalt gefasst, dass der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen hat. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Zudem wurde durch Art. 1 Nr. 19b des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in § 33 EStG ein neuer Absatz eingefügt. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu bestimmen.

Die Vorschrift war vorliegend (rückwirkend) anwendbar, weil die Einkommensteuerveranlagung 2009 noch nicht bestandskräftig war. Einen solchen Nachweis hatte der Kläger allerdings nicht erbracht und kann ihn nach den gesetzlichen Vorgaben auch nicht mehr nachträglich erbringen. Das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit der offenen Badekur brauchte deshalb - unabhängig davon, ob das Nachweiserfordernis in § 64 Abs. 1 EStDV als materielle Tatbestandsvoraussetzung oder als Beschränkung auf bestimmte Beweismittel anzusehen ist - auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht eingeholt zu werden. Die neuen gesetzlichen Vorgaben waren zu beachten. Sie sind formell und materiell verfassungsgemäß.

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