15.05.2017

Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren tritt nämlich nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG kann insofern nichts anderes gelten.

FG Münster 7.4.2017, 4 K 2406/16 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, hatte er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des FlurbG beantragt. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung i.H.v. 3.600 € zahlen, wovon 815 € auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel.

Das Finanzamt unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang i.S.v. § 6 Abs. 6 EStG handele. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Gewinnfeststellung für das Jahr 2013 war insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt Buchgewinne aus dem freiwilligen Landtausch i.H.v. 2.550 € den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet hatte.

Der Kläger hatte keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Vielmehr war ihm durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz "in verwandelter Form" belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren tritt nämlich nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes.

Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG kann insofern nichts anderes gelten. Dieses Verfahren wird nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt. Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag erstellt die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordnet den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzten sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort. Schließlich war die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815 € als unwesentlich anzusehen.

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Newsletter FG Münster vom 15.5.2017
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