Friseursalon als Liebhabereibetrieb
FG Rheinland-Pfalz 8.5.2014, 6 K 1486/11Die Klägerin ist Friseurmeisterin, der Kläger - ihr Ehemann - erzielt als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin hatte zunächst in ihrer Mietwohnung einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) eröffnet. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörenden) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Klägerin daraufhin von Ihrem Ehemann und betrieb dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. Zwischen 1992 und 2008 erwirtschaftete sie Verluste i.H.v. rund 66.681 €.
Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin nur Einnahmen aus unentgeltlichen Wertabgaben (= Eigenverbrauch). Die erklärten Betriebsausgaben betrugen rund 8.500 €. Sie setzten sich aus den an den Kläger gezahlten Mieten, den anteiligen (auf ihre Hälfte entfallenden ) Hauskosten, Abschreibungen auf Sachanlagen sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren, zusammen. Das Finanzamt erkannte den erklärten Verlust i.H.v. 8.166 € mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Verluste der Klägerin waren im Streitjahr 2007 nicht mehr anzuerkennen.
Unabhängig davon, ob nicht schon die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden waren, hat im Streitjahr 2007 definitiv keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen. Die Klägerin war in diesem Jahr zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können.
Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigten allerdings, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Das Finanzamt hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund der in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste verfügte die Klägerin über keine Rücklagen und hätte bei der gegebenen betrieblichen Struktur auch keinen Überbrückungskredit erhalten. Die Verluste beruhten zudem überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen (AfA). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die entweder "in der Familie bleiben" (Hauskosten) oder nur fiktiver Natur sind (AfA). Nur deshalb konnten die Aufwendungen über Jahre hinweg kompensiert werden, ohne entsprechende Einnahmen zu erzielen.
Die Klägerin war aufgrund verschiedener privater Umstände (Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit) über Jahre hinweg nicht in der Lage, in Vollzeit zu arbeiten. Deshalb fehlten auch die notwendigen Einnahmen, um die Betriebskosten auszugleichen. Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation hatte sie allerdings nicht ergriffen. Der Betrieb wurde vielmehr in unveränderter Weise fortgeführt.