Führt die Übernahme der Finanzierung eines im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Grundstücks durch den Ehemann zu unentgeltlichen Zuwendungen?
FG Münster 29.3.2017, 7 K 2304/14 AODie Klägerin ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2010 hatte die Klägerin keine eigenen Einkünfte erzielt, der Ehemann hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Die Eheleute wohnen zusammen mit ihren minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus. Sie waren zunächst hälftige Miteigentümer des Hauses und hatten gemeinschaftlich im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung über 158.000 € aufgenommen. Im Jahr 2007 übertrug der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Nach dem notariellen Kaufvertrag und der Veräußerungsanzeige des Notars handelte es sich insoweit um eine "ehebedingte Zuwendung". Die Grundschulden wurden von der Klägerin übernommen, der Zins- und Tilgungsdienst für die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen verblieb - ebenso wie die Darlehen selbst - bis zur vollständigen Tilgung anteilig beim Ehemann der Klägerin.
Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 fest. Später teilte es die rückständige Einkommensteuer 2010 auf Antrag der Klägerin gem. §§ 268-280 AO auf, wonach 100% des rückständigen Betrages auf den Ehemann entfielen. Außerdem erging ein ergänzender Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 AO. Danach minderte das Finanzamt die kraft Gesetzes bestehende Vollstreckungsbeschränkung um 53.181 €. Die Behörde stützte dies zum einen darauf, dass die Klägerin eine Auslandsgutschrift i.H.v. 8.750 € erhalten habe. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass die Klägerin alleinige Eigentümerin des Einfamilienhauses sei. Da die Klägerin keine eigenen Einkünfte erziele, sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann sämtliche mit diesem Grundbesitz zusammenhängenden Aufwendungen durch unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin getragen habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Ergänzungsbescheid war rechtswidrig.
Gem. § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach einer Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung regelt § 278 Abs. 2 S. 1 AO. Danach kann ein Zuwendungsempfänger, wenn ihm von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet werden, bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheides bis zur Höhe des gemeinen Wertes der Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden.
Der Begriff der "Vermögensgegenstände" in § 278 Abs. 2 S. 1 AO wird weit gefasst. Hierunter werden alle Wirtschaftsgüter körperlicher oder unkörperlicher Art, geldwerte Rechte oder rechtliche Positionen verstanden. Eine "Zuwendung" i.S.d. der Vorschrift ist jede Übertragung eines Vermögensgegenstandes aus dem Verfügungsbereich eines Gesamtschuldners in den Verfügungsbereich des anderen Gesamtschuldners, der einen Wechsel in der dinglichen Zurechnung auslöst. "Unentgeltlich" ist eine Zuwendung, wenn sie ohne Gegenleistung oder ohne marktübliche Gegenleistung erfolgt. "Unbenannte ehebedingte Zuwendungen" unter Eheleuten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und denen daher i.d.R. ein im ehelichen Verhältnis begründetes Motiv für die Zuwendung zu Grunde liegt, werden zwar zivilrechtlich nicht als Schenkung i.S.d. § 515 Abs. 1 BGB angesehen. Steuerrechtlich sind diese aber grundsätzlich als Schenkungen und auch als unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 278 Abs. 2 S. 1 AO anzusehen, da § 278 Abs. 2 AO anderenfalls leerlaufen würde.
Ein Fall der unentgeltlichen Zuwendung ist daher grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der mit dem Schuldner zusammenveranlagte Ehegatte Verbindlichkeiten des Steuerschuldners im abgekürzten Zahlungswege begleicht. Gleichwohl muss bei Zuwendungen unter Ehegatten in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch für die Zuwendung eine konkrete Gegenleistung durch den anderen Ehegatten erbracht wird. Ergibt die Prüfung, dass eine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung erbracht wurde, und liegt keine gemischte Schenkung vor, kann auch eine unbenannte Zuwendung nicht angenommen werden. § 278 Abs. 2 AO ist dann nicht anwendbar.
Diesen Grundsätzen folgend hat das Niedersächsische FG eine unentgeltliche Zuwendung verneint, wenn Ehegatten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus je zur Hälfte erwerben, nur einer der Ehegatten die Einkünfte für die Familie erzielt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt, und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehegatten die Zinsen und Tilgung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung des selbstgenutzten Familienheims gezahlt werden (Urt. v. 10.5.2011, Az.: 12 K 287/10). Soweit sich die Literatur mit diesem Urteil auseinandergesetzt hat, ist sie der Auffassung des FG gefolgt bzw. ist dieser jedenfalls nicht entgegengetreten. Infolgedessen hatte der Ehemann hier durch die Übernahme der laufenden (Finanzierungs-)kosten keine unentgeltlichen Zuwendungen i.S.d. § 278 Abs. 2 S. 1 AO an die Klägerin geleistet. Die oben genannten Grundsätze sind auch Fällen anwendbar, in denen das von den Eheleuten bewohnte Einfamilienhaus den Eheleuten nicht zur Hälfte, sondern allein dem "Zuwendungsempfänger" gehört.
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