05.04.2019

Führt eine von einer Stiftung anlässlich des Geburtstags ihres Kurators veranstaltete Feier zu Einnahmen?

Dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt, spricht zwar der Anlass des Festes, der Geburtstag des Arbeitnehmers. Aus den übrigen Umständen kann sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

FG Münster v. 20.2.2019 - 7 K 4084/16 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Pfarrer und Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung eines Krankenhauses. Das Kuratorium hatte sich anlässlich des 50. Geburtstags des Klägers im Jahr 2012 dazu entschlossen, eine Geburtstagsfeierlichkeit auszurichten. Diese sollte mit einem Gottesdienst beginnen und anschließend in einem Festzelt auf dem Krankenhausgelände fortgesetzt werden. Dementsprechend wurden Einladungen versandt, auf denen sich Bilder des Klägers aus seiner Kindheit und Jugend sowie aktuelle Fotos befanden. Unterschrieben waren die Einladungen von dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und Geschäftsführer.

Das Finanzamt war später der Ansicht, bei der Ausrichtung des Geburtstages handle es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die der Einkommensteuer unterlägen. Der Kläger hielt dagegen, er habe selbst zu den geladenen Personen gezählt und bei der Auswahl der Gäste nicht unmittelbar mitgewirkt. Dies hätte einzig und allein dem geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden oblegen.

Das FG gab der Klage weitestgehend statt.

Die Gründe:
Die Feier anlässlich des 50. Geburtstags des Klägers führt nur i.H.v. 10 % der hierfür getätigten Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften des Klägers.

Die Feierlichkeit erfolgte zu 90 % anlässlich einer Feier der Stiftung. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende und Geschäftsführer die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hatte, trat nach außen die Stiftung als Gastgeber auf. Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Klägers statt, der Kläger trat hierbei selbst als (Ehren‑)Gast und nicht als Gastgeber auf. Die auf den Einladungen befindlichen Fotos des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis.

Aus der Gästeliste und der im Klageverfahren eingereichten Aufteilung der Gäste in verschiedene Gruppen ist ersichtlich, dass die Stiftung die Gästeliste bestimmt hat. Die vorrangig dem privaten Umfeld des Klägers (Familie, Freunde und Wegbegleiter) zuordenbaren Gäste sind in weit geringerem Umfang vertreten als die Gäste, die sich der Stiftung zuordnen lassen. Der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Aufteilung der Gäste ließ sich entnehmen, dass von insgesamt 261 Gästen 14 (5 %) Verwandte und 11 (4 %) Freunde und Wegbegleiter waren.

Außerdem spricht für eine Feier der Stiftung, dass die Veranstaltung - nach dem Gottesdienst - auf dem Krankenhausgelände stattfand. Auch die vom Kläger hinsichtlich der Geschenke in der Einladung enthaltene Bitte, an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden, weist ebenfalls einen Bezug zur Stiftung auf. Eine der Einrichtungen steht der Stiftung nahe. Ferner ist der Auffassung des Finanzamtes auch nicht dahingehend zuzustimmen, dass die Höhe der Bewirtungskosten für steuerpflichtige Einkünfte auf Seiten des Klägers spricht. Zum einen hatte der Kläger dargelegt, dass rund die Hälfte der Aufwendungen auf das benötigte Festzelt entfiel. Zum anderen waren die Bewirtungskosten nicht derart hoch, dass sich (allein) hieraus eine private Veranlassung ableiten ließ.

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