Für Ansparrücklagen einer GmbH & Co. KG müssen auch an der Komplementär-GmbH ausschließlich Existenzgründer beteiligt sein
BFH 2.2.2012, IV R 16/09Die Klägerin ist eine 1999 gegründete GmbH & Co. KG, die Hochbauarbeiten aller Art sowie die damit verbundenen Tätigkeiten ausführt. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. An ihr sind seit ihrer Gründung ein Kommanditist sowie eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Eine GmbH-Gründerin war allerdings bereits seit 1998 mit mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Im Rahmen ihrer Gewinnfeststellungserklärung 2000 machte die Klägerin eine Ansparrücklage für Existenzgründer gem. § 7g Abs. 7 EStG geltend. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 2000 ist bestandskräftig. Für das Streitjahr 2002 erließ das Finanzamt im Jahr 2004 einen Gewinnfeststellungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2007 stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 S. 2 EStG erfüllt habe, da an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt war, die kein Existenzgründer i.S.d. Vorschrift war. Sie habe daher im Jahr 2000 keine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG, sondern lediglich eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bilden dürfen. Die Steuerbehörde erließ daraufhin unter Aufhebung des Vorbehalts einen entsprechenden Änderungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 2002.
Die Klägerin war der Ansicht, aus Sinn und Zweck von § 7g Abs. 7 EStG sowie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folge, dass einer GmbH & Co. KG die Existenzgründereigenschaft auch dann zuzusprechen sei, wenn - wie hier - nur die am Vermögen und am laufenden Gewinn beteiligten Mitunternehmer die Existenzgründereigenschaft erfüllten. Der mit § 7g Abs. 7 EStG bezweckte Finanzierungs- und Eigenkapitalbildungseffekt wirke sich nur auf diese Mitunternehmer, nicht aber auf die Komplementär-GmbH aus.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin war keine Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 S. 2 EStG und die im Jahr 2000 gebildete Rücklage war im Streitjahr gem. § 7g Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen.
Die Klägerin war deshalb keine Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 S. 2 EStG, weil die an ihr beteiligte GmbH nicht ihrerseits als Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 EStG anzusehen war. Denn an der GmbH war eine natürliche Person beteiligt, die bei Gründung der GmbH bereits zu mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war und daher nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG erfüllte. Dem stand auch nicht entgegen, dass die GmbH am Vermögen und am laufenden Gewinn der Klägerin nicht beteiligt war. Denn der Gesetzgeber wollte mitunternehmerschaftliche Personengesellschaften nur fördern, wenn sie ihre betriebliche Tätigkeit in jeder Hinsicht und in Bezug auf jeden einzelnen Mitunternehmer neu beginnen, und nicht bereits dann, wenn - wie hier - jedenfalls alle am Vermögen und am laufenden Gewinn der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer ihrerseits die Existenzgründereigenschaft erfüllen.
Zu Recht hatte das FG auch entschieden, dass die von der Klägerin in 2000 gebildete Rücklage im Streitjahr gem. § 7g Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen war. Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist zwar vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid allerdings nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.
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