Für die Erstellung von Horoskopen an ausländische Unternehmer fällt im Inland Umsatzsteuer an
FG Münster 25.6.2015, 5 K 1120/12 UDie Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die Lieferung von Sternzeichenanhängern, Armreife, Magnet-Ohrclips oder Ähnliches. Im Rahmen dieses Unternehmens erstellte sie auch Horoskope an im Ausland ansässige Unternehmer, die diese an Endverbraucher weiterveräußerten.
Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), die diese bei der Bestellung des Horoskops angaben, leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein acht bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese "Randomisierung" wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war.
Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten bzw. um Datenverarbeitungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungsempfängers liege.
Das FG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Austausch der Adressenlisten mit Unternehmern in Hongkong unterlag in Deutschland nicht der Besteuerung. Die von der Klägerin durchgeführten "Horoskoplieferungen" an ausländische Unternehmer waren hingegen im Inland gem. § 3a Abs. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung steuerbar. Insoweit hatte die Klage keinen Erfolg.
Der Verkauf der Horoskope stellte keine Lieferung dar. Vielmehr lag eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Lieferungselemente (Horoskopausdrucke) und Dienstleistungselemente (z.B. Zusammenstellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthielt. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellten, waren die Dienstleistungselemente als Schwerpunkt anzusehen.
Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung lag am inländischen Sitz der Klägerin gem. § 3a Abs. 1 UStG. Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG kam nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterlagen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt wurden. Es lag auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutzte, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht "verarbeitete". Letztlich lag auch ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstellte.
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