Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig
FG Rheinland-Pfalz 18.7.2014, 1 K 2552/11Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbständig tätig. Außerdem nahm er als Fußballschiedsrichter sowohl an nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch an internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben teil. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen würden. Infolgedessen ging die Behörde von entsprechenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Klägers aus.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es ist beim BFH unter dem Az.: X B 123/14 anhängig.
Die Gründe:
Der Kläger unterlag in den Streitjahren mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer.
Der Kläger hatte sich nicht - wie nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erforderlich - am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Er war vor allem nicht "am Markt" tätig geworden, da ein "Markt" für Fußballschiedsrichter nicht existiert. Fußballschiedsrichter werden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen - nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) - Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, einem anderen Abnehmer seine Leistung anzubieten, besteht für sie von vornherein nicht.
Unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht kommt, fehlt es an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines "Marktes", nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung. Auch soweit der Kläger im vorliegenden Fall international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden war, kam darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Denn diese Fußballverbände sind ebenfalls keine Marktteilnehmer, da sie nicht zueinander in Wettbewerb treten. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters grundlegend von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen - als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden - Turnierveranstaltern beauftragt wird.
Die Tätigkeit des Klägers entsprach auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So muss ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung regelmäßig nicht - wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich - mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhält für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (etwa für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 € vom DFB). Ferner sind die Bedingungen, unter denen Fußballschiedsrichter tätig werden, durch die Statuten des jeweiligen Verbandes im Einzelnen verbindlich geregelt.
Letztlich werden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls die Ansicht bestätigt, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem "streng reglementierten und nach außen geschlossenen System" tätig werden. Anders als die meisten "normalen" Gewerbetreibenden benötigt ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus kann er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.