Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht
FG Münster v. 14.3.2019 - 10 K 2990/17 E
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber des Klägers hatte diesem ab 2015 einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der sog. 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage i.H.v. 1.475 € geltend. Die nächtliche Nutzung einer Garage war zuvor mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart worden. Der Kläger war der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten für die Garage allerdings nicht. Es war der Auffassung, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht käme und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Aufwendungen für die eigene Garage, in der er das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug untergestellt hatte. Insbesondere war der ihm zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern.
Eine Minderung des Nutzungsvorteils tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen PKW trägt. Nutzungsabhängige Kosten sind deshalb nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten.
Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage grundsätzlich nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung konnte auch nicht belegen, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen war.
Da die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeuges mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auswirken können, grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Beantwortung der Fortbildung des Rechts dient, wurde die Revision zugelassen.
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Der Arbeitgeber des Klägers hatte diesem ab 2015 einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der sog. 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage i.H.v. 1.475 € geltend. Die nächtliche Nutzung einer Garage war zuvor mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart worden. Der Kläger war der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten für die Garage allerdings nicht. Es war der Auffassung, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht käme und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Aufwendungen für die eigene Garage, in der er das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug untergestellt hatte. Insbesondere war der ihm zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern.
Eine Minderung des Nutzungsvorteils tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen PKW trägt. Nutzungsabhängige Kosten sind deshalb nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten.
Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage grundsätzlich nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung konnte auch nicht belegen, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen war.
Da die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeuges mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auswirken können, grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Beantwortung der Fortbildung des Rechts dient, wurde die Revision zugelassen.
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