Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.5.2021 - III C 3 - S 7163/19/10001 :001, DOK 2021/0533686
UStG § 4 Nr. 10
VersStG §§ 3, 4
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. 11. 2018 - XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.
Das BMF-Schreiben befasst sich im Einzelnen mit den versicherungsteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. Außerdem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 3.10 Abs. 6, 4.8.12 Abs. 1 und 4.10.1 Abs. 4 angepasst.
Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.
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UStG § 4 Nr. 10
VersStG §§ 3, 4
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. 11. 2018 - XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.
Das BMF-Schreiben befasst sich im Einzelnen mit den versicherungsteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. Außerdem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 3.10 Abs. 6, 4.8.12 Abs. 1 und 4.10.1 Abs. 4 angepasst.
Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.