Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum schenkungsteuerlichen Verwaltungsvermögen
FG Münster v. 22.10.2020 - 3 K 2699/17 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil geschenkt hatte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten u.a. Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen von rund 3,8 Mio. € geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.
Das Finanzamt bezog die Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geleisteten Anzahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit der Klägerin zu Unrecht bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a. F. als andere Forderungen im Sinne dieser Vorschrift und damit als Verwaltungsvermögen berücksichtigt.
Die geleisteten Anzahlungen sind gerade nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellen keine "anderen Forderungen" i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fallen nämlich nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet sind, spricht.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen insbesondere sog. "Cash-Gesellschaften" verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörpern dagegen Sachleistungsansprüche und sind damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Die Tatsache, dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, ist aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
FG Münster online
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil geschenkt hatte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten u.a. Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen von rund 3,8 Mio. € geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.
Das Finanzamt bezog die Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geleisteten Anzahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit der Klägerin zu Unrecht bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a. F. als andere Forderungen im Sinne dieser Vorschrift und damit als Verwaltungsvermögen berücksichtigt.
Die geleisteten Anzahlungen sind gerade nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellen keine "anderen Forderungen" i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fallen nämlich nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet sind, spricht.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen insbesondere sog. "Cash-Gesellschaften" verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörpern dagegen Sachleistungsansprüche und sind damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Die Tatsache, dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, ist aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.