Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.12.2019 - IV C 4 -S 0171/19/10021 :002, DOK 2019/1069950
AO § 52
Mit Urteil v. 27.9.2019 - V R 48/16 hat der BFH entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht - insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation -IPSC) - im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann.
Für die Anwendung des Urteils fordert die Finanzverwaltung, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC- Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC- Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.
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AO § 52
Mit Urteil v. 27.9.2019 - V R 48/16 hat der BFH entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht - insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation -IPSC) - im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann.
Für die Anwendung des Urteils fordert die Finanzverwaltung, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC- Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC- Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.