Gerichtskostenansatz: Keine Erstattung der Dokumentenpauschale
FG Köln 7.7.2016, 10 Ko 2849/15Zwischen der Erinnerungsführerin und der Bezirksrevisorin ist streitig, ob die Dokumentenpauschale an die Erinnerungsführerin zurückzuzahlen ist. Die Erinnerungsführerin erhob am 19.3.2013 Klage. Im Rahmen zweier Akteneinsichten fertigte sie auf einem gerichtseigenen Kopiergerät einmal 98 und einmal vier Kopien. Nachdem die Beteiligten des Klageverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erging am 7.8.2015 der Beschluss: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte."
Mit Kostenrechnung vom 16.9.2015 wurde die Dokumentenpauschale für die gefertigten Kopien mit 32,80 € gegenüber der Erinnerungsführerin in Rechnung gestellt. Die Erinnerungsführerin legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Sie meint, nach dem Beschluss vom 7.8.2015 müsse der Beklagte die Gerichtskosten tragen. Damit seien auch die Auslagen nicht von ihr zu tragen. Die Erinnerungsführerin beantragte sinngemäß, die Kostenrechnung vom 16.9.2015 ersatzlos aufzuheben.
Das FG wies die Erinnerung zurück.
Die Gründe:
Die angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale gegenüber der Gerichtskasse, wer die Erteilung von Kopien beantragt hat. Dies war unstreitig die Erinnerungsführerin. Weiterhin schuldet die Gerichtskosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, § 29 Nr. 1 GKG (sog. Entscheidungsschuldner). Dies ist hinsichtlich der Gerichtskosten der Beklagte des Verfahrens 7 K 876/13. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG Erstschuldner. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners als Zweitschuldner soll nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Da hier Erstschuldner das Finanzamt ist, das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, folgt aus dieser Vorschrift, dass die Dokumentenpauschale weiterhin von demjenigen zu erheben ist, der die Erteilung der Kopien beantragt hat. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners ist nämlich ausgeschlossen, wenn dieser von den Gerichtskosten befreit ist. § 31 Abs. 2 GKG dient zwar einerseits dem Interesse des Zweitschuldners, darf andererseits aber nicht die Gerichtskasse schädigen. Die Erinnerungsführerin kann allerdings ihre Aufwendungen, wozu auch die von ihr zu tragende Dokumentenpauschale gehört, nach § 149 FGO im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem beklagten Finanzamt geltend machen, da diesem die Gerichtskosten auferlegt wurden. Die Befreiung des Finanzamts von den Gerichtskosten betrifft nur die Befreiung gegenüber der Gerichtskasse, nicht aber gegenüber Dritten.
Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, Hin- und Herzahlungen in dieselbe Staatskasse zu vermeiden. Er besteht aber nicht darin, dass Dritte auf ihren Aufwendungen, die sie grundsätzlich erstattet erhielten, "sitzen bleiben", wenn der Entscheidungsschuldner von den Gerichtskosten befreit ist. Dafür spricht neben den rechtlichen Erwägungen auch ein praktisches Bedürfnis. Dem Gericht entstehen durch die Fertigung der Kopien Kosten, unabhängig davon, ob die Anzahl der gefertigten Kopien notwendig ist. Müsste die Gerichtskasse die Dokumentenpauschale an die Person, die die Erteilung der Kopien beantragt hat, zurückzahlen, würde nicht überprüft, ob die Anzahl der gefertigten Kopien notwendig war. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird demgegenüber gem. § 139 Abs. 1 FGO die Notwendigkeit geprüft, da nur die notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Unnötige Kopierkosten muss in jedem Fall derjenige tragen, der diese veranlasst hat.
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