Geschmuggelte Zigaretten: Besitzer schuldet bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet keine Tabaksteuer
FG Hamburg 15.7.2015, 4 K 43/15Im Haus des Klägers wurden bei einer Durchsuchung erhebliche Mengen von Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen gefunden. Das beklagte Hauptzollamt nahm den Kläger daraufhin wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten auf Zahlung von Tabaksteuer in Anspruch. Der Kläger sei Steuerschuldner, weil er im Steuergebiet die tatsächliche Sachherrschaft über die Zigaretten und damit den Besitz erlangt habe.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Tabaksteuerbescheid. Er habe weder gewusst, dass sich in seinem Haus unverzollte und unversteuerte Tabakwaren befunden hätten, noch wisse er, wie diese Waren in seinen Haushalt gelangt seien. Es sei möglich, dass seine Ehefrau, die selbst starke Raucherin sei, die Tabakwaren von Dritten erhalten habe, wobei nicht unterstellt werden könne, dass ihr hätte bekannt sein müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Zigaretten gehandelt habe. Genauso könne sein Sohn die Zigaretten in seinem Wohnhaus deponiert haben. Auch weitere Familienangehörige und Freunde der Familie würden im Haus ein- und ausgehen.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Zigaretten über einen anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der sog. Verbringung ins Steuergebiet gelangt sind oder direkt aus einem Drittland per Flugzeug oder Schiff.
Es genügt zwar für die Entstehung der Tabaksteuer, dass alternativ die Voraussetzungen einer der beiden Steuerentstehungsnormen - § 21 (Einfuhr) oder § 23 (Verbringung) TabStG - erfüllt sind. Eine Wahlfeststellung in diesem Sinne ist indes für die Frage der Steuerschuldnerschaft nicht möglich. Gem. § 23 TabStG kann auch derjenige auf Tabaksteuer in Anspruch genommen werden, der bloßer Besitzer von ins Inland verbrachten Zigaretten ist.
Im Fall der Einfuhr ist gem. § 21 TabStG jedoch nur derjenige Steuerschuldner, der selbst an der Einfuhr der Tabakwaren beteiligt war. Dass der Kläger an einer Einfuhr beteiligt war, kann vorliegend jedoch - alleine weil der Reiseweg der Tabakwaren unbekannt ist - nicht festgestellt werden. Da der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden konnte, war der gegen den Kläger ergangene Tabaksteuerbescheid aufzuheben.
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